Unsere Satzung

Die Satzung der Camphill Gemeinschaft Nürnberg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: CAMPHILL GEMEINSCHAFT NÜRNBERG. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen unter der VR 200963.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Geschäftsführung ist zusätzlich dem Vereinsvorstand des alleinigen Gesellschafters „Camphill Gemeinschaft Nürnberg e.V.“ in der jährlichen Gesellschafterversammlung rechenschaftspflichtig und berichtet über die Betriebsentwicklung in der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins.

Wesentliche verändernde Entscheidungen zur Gestaltung und zum Inhalt der Einrichtung trifft die Konferenz des Kollegiums.

Die Selbstverwaltung der Karl-König-Schule ist auf der Grundlage des Qualitätsverfahrens “Wege zur Qualität” (WzQ) vom Kollegium erarbeitet und eingerichtet worden.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Bildung, Arbeit und Leben von und mit Menschen mit Behinderung auf Grundlageder Geisteswissenschaft Rudolf Steiners und des heilpädagogischen Impulses von Karl König.

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Schaffen und Betreiben geeigneter Ausbildungs-, Entwicklungs-, Lebens-, Arbeits- und Pflegemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen.

b) Schaffen, Betreiben und Fördern geeigneter Aus- und Weiterbildung für die unter a) genannten Zweckverwirklichungsmaßnahmen einschließlich damit zusammenhängender Forschungsvorhaben.

(3) Zu den entsprechenden Einrichtungen des Vereins gehören derzeit: 

die Karl-König-Schule Nürnberg (Träger: Karl-König-Schule gemeinnützige GmbH)
Goldbach Werkstatt Nürnberg (Träger: Goldbach Werkstatt Nürnberg gemeinnützige GmbH)

Sie geben sich entsprechend den Vereinszielen Regeln und Strukturen (Leitbild, Geschäfts-, Arbeits- und Vergütungsordnung), die dem Vorstand zur Verabschiedung vorzulegen sind.

(4) Die verantwortlichen Geschäftsführer führen die Geschäfte ihrer jeweiligen Einrichtung und legen dem Vorstand Rechenschaft ab. Sie sorgen für die termingerechte Erstellung einer Jahresrechnung ihrer Einrichtung. Die Ausgaben einer Einrichtung müssen im ausgewogenen Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Immobiliengeschäfte, Kreditaufnahmen, Beleihungen oder sinnverwandte Geschäftsvorgänge können nur im Vorstand entschieden werden. Vorstehende Regelungen gelten für rechtlich selbständige Einrichtungen sinngemäß.

(5) Soweit es organisatorisch sinnvoll ist, kann der Verein seine Zwecke auch durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsvermögen, Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht ihnen ein Anspruch auf das Vereinsvermögen nicht zu.

(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen nach § 670 BGB. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins daneben eine Entschädigung bis zur Höhe der Ehrenamts-Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Vereinszwecke und -ziele anerkennt und sie persönlich verwirklichen und mittragen will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und schriftlichen Bescheid des Vorstandes erworben.

(3) Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Tod des Mitglieds. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor einem Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1) Mitgliederversammlung 2) Vorstand Camphill-Gemeinschaft Nürnberg e.V. Satzung vom 26.01.12 Seite 3 von 4

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie beschließt auf Antrag des Vorstands über die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Einzelheiten regelt eine Wahlordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Sie beschließt über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Geschäftsberichte und die Jahresrechnung entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen werden. Sie beschließt Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen, welche vom Registergericht oder einer anderen Behörde für erforderlich erachtet werden, können vom Vorstand beschlossen werden. In einem solchen Fall sind die Mitglieder des Vereins zeitnah darüber zu informieren.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagesordnung,  Zeit und Tagungsort und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen an die dem Vorstand zuletzt gemeldete Anschrift.  Für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung maßgeblich.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse nach Möglichkeit einmütig, d.h. einstimmig. Ist dies nicht erreichbar, muss die Mehrheit festgestellt werden. Für Beschlüsse ist dann eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, mindestens aber die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, beschließt die Mitgliederversammlung, ob und an welches Organ bzw. Gremium die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen werden soll.

(6) Für den Beschluss über eine Auflösung des Vereins ist, wenn keine Einmütigkeit erreicht wird, eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Verhandlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Mehrfachvertretung ist unzulässig.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Der gewählte Vorstand wählt drei Vorstandsmitglieder, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstände vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand bzw. die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand bleibt in jedem Fall solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und geschäftsfähig ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen. Sie muss ein Ersatzmitglied wählen, wenn es ansonsten weniger  als drei Vorstandsmitglieder gibt. In diesem Fall ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwingend erforderlich.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, fachlich kompetente Persönlichkeiten als Beirat zuzuziehen. Diese Personen müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig; sollte dies nicht erreicht werden, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

(5) Die Tätigkeit des Vorstandes darf entgeltlich ausgeführt werden. Die Haushaltslage des Vereins ist zu berücksichtigen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgabe des Vorstandes ist das Führen der Geschäfte des Vereins unter dem Gesichtspunkt, dass jede Einrichtung mit den ihr zur Verfügung gestellten und dazu gewonnenen beweglichen und unbeweglichen Gütern und Mitteln eigenverantwortlich umgeht, jedoch stets die Gesamtsituation des Vereins berücksichtigt.

(2) Der Vorstand stellt jährlich im Voraus einen Haushaltsplan auf und nimmt die Haushaltspläne der Einrichtungen des Vereins entgegen. Er beschließt über die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen im Jahresabschluss.

(3) Er beruft für die Einrichtungen des Vereins in Abstimmung mit diesen Geschäftsführer. Dies gilt für rechtlich selbständige Einrichtungen sinngemäß, sei es beispielsweise in Abstimmung mit einem bei der Einrichtung geführten Arbeitskreis oder mit einer bei der Einrichtung geführten Personaldelegation.

 § 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Bildung, Arbeit und Leben von und mit Menschen mit Behinderung fallen, die Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder einer seiner Unterorganisationen ist.

Satzung erstellt am 25.11.2009, 
Amtsgericht Nürnberg, Schreiben vom 30.08.2010.

1. Satzungsänderung erstellt am 26.01.2012, 
Amtsgericht Nürnberg, Schreiben vom 30.01.2012.

2. Satzungsänderung vom 29.11.2016, Amtsgericht Nürnberg, Schreiben vom 16.02.2017